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Pflegehilfsmittel: Was die Pflegekasse bezahlt

Pflegehilfsmittel sollen die Versorgung zu Hause erleichtern, Beschwerden lindern oder mehr Selbstständigkeit ermöglichen. Anspruch haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5. Vor dem Antrag muss jedoch geklärt werden, ob die Pflegekasse oder die Krankenkasse zuständig ist.

Für Verbrauchsprodukte stehen 2026 bis zu 42 Euro im Monat zur Verfügung. Technische Pflegehilfsmittel werden häufig leihweise bereitgestellt. Wer ein Produkt ohne vorherige Klärung selbst kauft, riskiert, dass die Kosten später nicht übernommen werden.

Welche Kasse zuständig ist

Produkt oder ZweckTypischer Kostenträger
Erleichtert die häusliche PflegePflegekasse
Lindert pflegebedingte BeschwerdenPflegekasse
Ermöglicht eine selbstständigere LebensführungPflegekasse
Ist wegen Krankheit oder Behinderung medizinisch notwendighäufig Krankenkasse
Fest eingebauter Umbau der WohnungWohnraumanpassung

Ein ärztlich verordneter Rollstuhl oder Rollator wird häufig über die Krankenkasse finanziert. Pflegebett, Lagerungshilfe oder Hausnotruf können dagegen in die Zuständigkeit der Pflegekasse fallen, wenn der Schwerpunkt auf der häuslichen Pflege liegt.

Produkte mit doppeltem Zweck müssen die Kassen untereinander zuordnen. Du musst nicht selbst rechtlich entscheiden, welcher Träger zuständig ist. Wichtig ist nur, den Bedarf konkret zu beschreiben und den Antrag an eine der beteiligten Kassen zu richten.

Verbrauchsprodukte bis 42 Euro

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden nur kurz eingesetzt oder müssen aus hygienischen Gründen regelmäßig ersetzt werden. Typische Beispiele sind Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Einmal-Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen und medizinische Masken, sofern sie für die Pflege benötigt werden.

Regel 2026Wert
Monatlicher Höchstbetrag42 €
Maximal im Kalenderjahr504 €
Gesetzliche Zuzahlung0 €
Übertrag ungenutzter Monatsbeträgenein

Das Monatsbudget ist kein frei verfügbares Pflegegeld. Erstattet oder geliefert werden nur anerkannte Produkte, die zur konkreten Pflegesituation passen. Nicht verbrauchte Beträge werden anders als beim Entlastungsbetrag nicht angespart.

Technische Pflegehilfsmittel

Langlebige Hilfen können je nach Bedarf ein Pflegebett, Pflegebettzubehör, einen Bett- oder Beistelltisch, ein Hausnotrufsystem, Lagerungshilfen oder bestimmte Transferhilfen umfassen. Entscheidend bleibt, ob das Produkt die Pflege erleichtert, Beschwerden lindert oder die Selbstständigkeit verbessert.

Größere technische Hilfsmittel werden vorrangig leihweise überlassen. Eigentümer bleibt dann der Leistungserbringer oder die Kasse. Wird die Hilfe nicht mehr benötigt, muss sie zurückgegeben werden.

Zuzahlung und Leihe

Ab dem 18. Geburtstag beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je technischem Pflegehilfsmittel. Bei einer leihweisen Überlassung fällt regelmäßig keine Zuzahlung an.

Kosten des HilfsmittelsReguläre Zuzahlung
100 €10 €
250 €25 €
1.000 €höchstens 25 €
Leihweise Überlassungregelmäßig 0 €

Unter 18-Jährige leisten diese Zuzahlung nicht. Bei finanzieller Überforderung kann zusätzlich geprüft werden, ob eine Befreiung nach den geltenden Belastungsgrenzen möglich ist.

Antrag und Entscheidung

Bedarf vor dem Kauf klären

Vor einer Bestellung sollten Pflegeproblem, gewünschte Entlastung und geeignetes Produkt mit der Pflegekasse oder einem Vertragspartner geklärt werden. Viele Leistungserbringer übernehmen die Antragstellung und rechnen nach Genehmigung direkt ab.

Hilfreich sind Pflegegrad, Versicherungsdaten, eine konkrete Beschreibung des Problems, die Begründung des pflegerischen Nutzens und gegebenenfalls ein Kostenvoranschlag. Empfehlungen einer Pflegefachkraft können die Prüfung erleichtern.

Empfehlung aus der Begutachtung

Empfiehlt der Medizinische Dienst während der Pflegebegutachtung ein Pflegehilfsmittel und stimmt die pflegebedürftige Person zu, kann diese Empfehlung bereits als Antrag gelten. Eine zusätzliche ärztliche Verordnung ist für reine Pflegehilfsmittel dann regelmäßig nicht erforderlich.

Regulär muss die Pflegekasse innerhalb von drei Wochen entscheiden. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Kann die Kasse den Zeitraum nicht einhalten, muss sie rechtzeitig schriftlich informieren und die Verzögerung begründen.

Pflegepakete kritisch prüfen

Werbung mit einem „kostenlosen Pflegepaket“ erweckt oft den Eindruck, jeden Monat bestehe automatisch Anspruch auf Produkte im Wert von 42 Euro. Tatsächlich zählt der konkrete Bedarf. Produkte dürfen nicht allein deshalb geliefert werden, weil ein Budget vorhanden ist.

  • Welche Produkte werden bestellt?
  • Werden sie tatsächlich benötigt?
  • Sind Mengen und Preise nachvollziehbar?
  • Wird eine langfristige Abtretung oder Vollmacht verlangt?
  • Wie lassen sich Lieferungen ändern oder beenden?

Mehrkosten für eine Ausstattung über das notwendige Maß hinaus trägt die pflegebedürftige Person selbst. Unaufgeforderte Lieferungen oder schwer kündbare Abonnements sollten deshalb nicht akzeptiert werden.

Abgrenzung zur Wohnraumanpassung

Ein bewegliches Pflegebett zählt zu den Pflegehilfsmitteln. Fest eingebaute Rampen, Türverbreiterungen, ein Treppenlift oder ein pflegegerechter Badumbau gehören dagegen zur Wohnraumanpassung. Dafür gilt ein eigener Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme.

Aktuelle Beträge, Zuzahlungsregeln und Antragsfristen nennt die offizielle Seite zu Pflegehilfsmitteln.

Empfehlungen aus Gutachten und Beratung nutzen

Empfiehlt der Medizinische Dienst ein Pflegehilfsmittel im Pflegegutachten und stimmt die versicherte Person zu, kann diese Empfehlung den Antrag erheblich vereinfachen. Trotzdem sollte geprüft werden, ob Produkt, Zubehör, Wartung und Einweisung vollständig von der Bewilligung erfasst sind.

Eine Pflegeberatung hilft, Pflegehilfsmittel von medizinischen Hilfsmitteln und einer Wohnraumanpassung abzugrenzen. Lehnt die Pflegekasse die Versorgung ab, gelten die Grundsätze zum Widerspruch gegen einen Pflegekassenbescheid entsprechend, auch wenn es dabei nicht um den Pflegegrad selbst geht.