Eine eigene Rente schließt die Witwenrente nicht aus. Sie wird auch nicht vollständig abgezogen. Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 bleiben grundsätzlich 1.122,53 Euro pauschal ermitteltes Nettoeinkommen im Monat anrechnungsfrei. Nur 40 Prozent des darüber liegenden Betrags mindern die Witwenrente.
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Für eine eigene gesetzliche Rente mit Beginn nach 2010 zieht die Rentenversicherung pauschal 14 Prozent vom Bruttobetrag ab. Deshalb ist weder die Bruttorente noch das tatsächliche Netto auf deinem Konto direkt der Vergleichswert.
Die Rechnung in vier Schritten
- Die Rentenversicherung ermittelt aus deiner eigenen Bruttorente ein pauschales Nettoeinkommen.
- Davon wird der geltende Freibetrag abgezogen.
- Vom verbleibenden Betrag werden 40 Prozent berechnet.
- Dieser Anrechnungsbetrag wird von der Witwenrente abgezogen.
Liegt das pauschale Nettoeinkommen unter dem Freibetrag, wird die Witwenrente wegen dieser Einkommensart nicht gekürzt.
Freibetrag ab Juli 2026
| Freibetrag | Monatlicher Betrag |
|---|---|
| Grundfreibetrag | 1.122,53 Euro |
| Erhöhung je waisenrentenberechtigtes Kind | 238,11 Euro |
| Grundfreibetrag mit einem berechtigten Kind | 1.360,64 Euro |
| Grundfreibetrag mit zwei berechtigten Kindern | 1.598,75 Euro |
Der Freibetrag wird jedes Jahr zum 1. Juli mit dem aktuellen Rentenwert angepasst. Die genannten Beträge gelten bundesweit vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.
Eigene Rente: Beispiele für die Kürzung
Die Tabelle gilt für eine eigene gesetzliche Rente mit Beginn ab 2011. Der Pauschalabzug beträgt 14 Prozent. Es wird kein zusätzlicher Kinderfreibetrag berücksichtigt.
| Eigene Bruttorente | Pauschales Netto mit 14 Prozent Abzug | Betrag über 1.122,53 Euro | Kürzung der Witwenrente |
|---|---|---|---|
| 1.000 Euro | 860,00 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 1.300 Euro | 1.118,00 Euro | 0 Euro | 0 Euro |
| 1.400 Euro | 1.204,00 Euro | 81,47 Euro | 32,59 Euro |
| 1.500 Euro | 1.290,00 Euro | 167,47 Euro | 66,99 Euro |
| 1.700 Euro | 1.462,00 Euro | 339,47 Euro | 135,79 Euro |
| 2.000 Euro | 1.720,00 Euro | 597,47 Euro | 238,99 Euro |
| 2.500 Euro | 2.150,00 Euro | 1.027,47 Euro | 410,99 Euro |
| 3.000 Euro | 2.580,00 Euro | 1.457,47 Euro | 582,99 Euro |
Die letzte Spalte zeigt nur, um welchen Betrag die Witwenrente gekürzt wird. Wie viel danach übrig bleibt, hängt von der ursprünglichen Höhe der Witwenrente ab.
Beispiel mit eigener Rente
Nach dem Sterbevierteljahr beträgt die große Witwenrente vor der Einkommensanrechnung 1.100 Euro. Dazu kommt eine eigene gesetzliche Bruttorente von 1.500 Euro.
- 1.500 Euro eigene Bruttorente − 14 Prozent Pauschalabzug = 1.290 Euro.
- 1.290 Euro − 1.122,53 Euro Freibetrag = 167,47 Euro.
- 167,47 Euro × 40 Prozent = 66,99 Euro Anrechnungsbetrag.
- 1.100 Euro − 66,99 Euro = 1.033,01 Euro Witwenrente.
Der Betrag von 1.033,01 Euro ist weiterhin eine Bruttorente vor den möglichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die eigene Rente von 1.500 Euro bleibt daneben bestehen.
Mit einem waisenrentenberechtigten Kind läge der Freibetrag bei 1.360,64 Euro. Das pauschale Nettoeinkommen von 1.290 Euro würde ihn nicht überschreiten. In diesem Beispiel gäbe es dann keine Kürzung wegen der eigenen Rente.
Warum nicht das echte Netto zählt
Die Einkommensanrechnung arbeitet mit gesetzlich festgelegten Pauschalabzügen. Die Rentenversicherung benötigt deshalb die Bruttobeträge und berechnet daraus ein sogenanntes fiktives oder pauschales Netto.
| Einkommensart | Typischer Pauschalabzug |
|---|---|
| Gesetzliche Rente mit Beginn ab 2011 | 14 Prozent |
| Gesetzliche Rente mit Beginn vor 2011 | 13 Prozent |
| Normales Arbeitsentgelt | 40 Prozent |
| Arbeitseinkommen aus Selbstständigkeit | regelmäßig 39,8 Prozent |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach neuem Recht | 25 Prozent |
| Kapitalvermögen nach neuem Recht | 30 Prozent |
Die Pauschale kann höher oder niedriger sein als deine tatsächlichen Steuern und Versicherungsbeiträge. Eine individuelle Nettoabrechnung ersetzt sie grundsätzlich nicht.
Welches Einkommen angerechnet wird
Eigene gesetzliche Renten, Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen werden grundsätzlich sowohl nach altem als auch nach neuem Recht berücksichtigt. Bei weiteren Einkunftsarten ist die Unterscheidung wichtig.
| Einkommensart | Neues Recht | Altes Recht |
|---|---|---|
| Eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente | Wird berücksichtigt | Wird berücksichtigt |
| Arbeitslohn oder selbstständiger Gewinn | Wird berücksichtigt | Wird berücksichtigt |
| Krankengeld, Arbeitslosengeld und vergleichbare Ersatzleistungen | Kann berücksichtigt werden | Kann berücksichtigt werden |
| Beamtenpension oder berufsständische Versorgung | Wird berücksichtigt | Wird berücksichtigt |
| Betriebsrente und private regelmäßige Versorgungsrente | Kann berücksichtigt werden | Regelmäßig nicht nach den erweiterten Regeln des neuen Rechts |
| Mieteinnahmen und Kapitalerträge | Können berücksichtigt werden | Regelmäßig nicht nach den erweiterten Regeln des neuen Rechts |
| Leistungen aus einer vollständig geförderten Riester-Rente | Regelmäßig nicht | Regelmäßig nicht |
| Vergütung einer Pflegeperson bis zur Höhe des entsprechenden Pflegegeldes | Regelmäßig nicht | Regelmäßig nicht |
Neues Recht gilt grundsätzlich bei einer Eheschließung ab 2002. Bei einer früheren Eheschließung gilt es ebenfalls, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Das alte Recht greift bei einer Ehe vor 2002, wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Arbeitslohn neben der Witwenrente
Bei normalem Arbeitsentgelt werden pauschal 40 Prozent abgezogen. Aus 2.500 Euro Bruttolohn werden für die Einkommensanrechnung damit 1.500 Euro pauschales Netto.
Ohne Kind ergibt sich:
- 1.500 Euro − 1.122,53 Euro Freibetrag = 377,47 Euro.
- 40 Prozent von 377,47 Euro = 150,99 Euro.
- Die Witwenrente wird um 150,99 Euro gekürzt.
Ein rentenversicherungsfreier Minijob kann abweichend ohne Pauschalabzug berücksichtigt werden. Der geringe Verdienst ist deshalb nicht automatisch vollständig anrechnungsfrei.
Im Sterbevierteljahr zählt Einkommen nicht
Während der drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat findet keine Einkommensanrechnung statt. In dieser Zeit darfst du eine eigene Rente, Arbeitslohn oder andere Einkünfte haben, ohne dass sie den Betrag des Sterbevierteljahres mindern.
Die Einkommensanrechnung beginnt erst danach. Wann die drei Monate genau liegen, erklärt Dauer und Beginn der Witwenrente.
Wann Änderungen berücksichtigt werden
Für die jährliche Überprüfung zum 1. Juli wird bei vielen Einkommensarten grundsätzlich das Einkommen des vorherigen Kalenderjahres herangezogen. Ein höheres Einkommen wirkt deshalb häufig erst mit der nächsten Rentenanpassung auf die Witwenrente.
Sinkt das laufende Einkommen um mindestens zehn Prozent gegenüber dem bisher berücksichtigten Einkommen, kann die niedrigere Summe schon während des Jahres berücksichtigt werden. Die Minderung sollte der Rentenversicherung mit Nachweisen gemeldet werden.
Beginnt eine neue Einkommensart, etwa die eigene Altersrente, muss sie angegeben werden. Verlasse dich nicht darauf, dass jede Änderung sofort automatisch in der richtigen Höhe zugeordnet wird.
Kann die Witwenrente auf null sinken?
Ja. Ist der Anrechnungsbetrag mindestens so hoch wie die Witwenrente, entsteht vorübergehend kein Zahlbetrag. Der zugrunde liegende Anspruch kann trotzdem weiterbestehen.
Sinkt das Einkommen später, kann wieder eine Auszahlung einsetzen. Deshalb sollten Einkommensänderungen auch dann gemeldet werden, wenn aktuell keine Witwenrente überwiesen wird.
Brutto, Zahlbetrag und Steuer trennen
Nach der Einkommensanrechnung können von der Witwenrente noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Die steuerliche Behandlung ist wiederum eine eigene Rechnung. Eine Rentenkürzung wegen Einkommen ist keine Einkommensteuer.
Die Versicherungsabzüge erklärt Krankenversicherung der Rentner und Rentenabzüge. Für die steuerliche Einordnung hilft Rente versteuern.
Welche Angaben im Bescheid prüfbar sein müssen
Der Bescheid sollte erkennen lassen:
- welche Einkommensarten berücksichtigt wurden
- welcher Bruttobetrag angesetzt wurde
- welcher Pauschalabzug angewendet wurde
- welcher Freibetrag einschließlich möglicher Kinderbeträge gilt
- wie hoch der 40-prozentige Anrechnungsbetrag ist
Fehlt eine Einkommensart, wurde ein Kind nicht berücksichtigt oder stimmt der Rentenbeginn der eigenen Rente nicht, kann sich der Zahlbetrag deutlich verändern. Die allgemeine Prüfreihenfolge steht unter Rentenbescheid prüfen.