Nach dem Sterbevierteljahr beträgt die Witwenrente grundsätzlich 25, 55 oder 60 Prozent der maßgeblichen Rente des Verstorbenen. 25 Prozent gelten für die kleine Witwenrente, 55 Prozent für die große Witwenrente nach neuem Recht und 60 Prozent für die große Witwenrente nach altem Recht.
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Das ist noch nicht zwingend der Betrag auf dem Konto. Eigenes Einkommen, Abschläge sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können die Auszahlung verändern.
Die vier entscheidenden Prozentsätze
| Zeitraum oder Rentenart | Anteil der maßgeblichen Rente des Verstorbenen | Wichtige Voraussetzung |
|---|---|---|
| Sterbevierteljahr | 100 Prozent | Drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat, ohne Einkommensanrechnung |
| Kleine Witwenrente | 25 Prozent | Voraussetzungen der großen Witwenrente sind nicht erfüllt |
| Große Witwenrente nach neuem Recht | 55 Prozent | Altersgrenze, Erwerbsminderung oder Kindererziehung |
| Große Witwenrente nach altem Recht | 60 Prozent | Übergangsregelung für ältere Ehen oder frühere Todesfälle |
Betragsbeispiele
Die folgende Tabelle zeigt die rechnerische Bruttorente vor der Anrechnung eigenen Einkommens und vor Sozialabgaben. Sie unterstellt, dass die angegebene Rente des Verstorbenen bereits der maßgebliche Ausgangsbetrag ist.
| Maßgebliche Rente des Verstorbenen | Kleine Witwenrente mit 25 Prozent | Große Witwenrente mit 55 Prozent | Große Witwenrente mit 60 Prozent |
|---|---|---|---|
| 1.200 Euro | 300 Euro | 660 Euro | 720 Euro |
| 1.500 Euro | 375 Euro | 825 Euro | 900 Euro |
| 2.000 Euro | 500 Euro | 1.100 Euro | 1.200 Euro |
| 2.500 Euro | 625 Euro | 1.375 Euro | 1.500 Euro |
| 3.000 Euro | 750 Euro | 1.650 Euro | 1.800 Euro |
Die oft gesuchte Antwort „55 Prozent von 2.000 Euro sind 1.100 Euro“ ist rechnerisch richtig, aber noch unvollständig. Erst nach der Einkommensanrechnung und den Versicherungsabzügen steht der tatsächliche Zahlbetrag fest.
Welcher Rentenbetrag als Ausgangspunkt zählt
Bezog der Verstorbene bereits eine gesetzliche Rente, bildet diese grundsätzlich die Basis. Maßgeblich ist die Bruttorente mit den rentenrechtlichen Faktoren, nicht der Betrag nach Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Steuer.
Bezog der Verstorbene noch keine Rente, berechnet die Rentenversicherung, welchen Anspruch er zum Todeszeitpunkt gehabt hätte. Dabei werden die bis zum Tod erworbenen Entgeltpunkte berücksichtigt. Bei einem frühen Tod kann eine Zurechnungszeit hinzukommen. Sie behandelt den Verstorbenen für die Berechnung in bestimmtem Umfang so, als hätte er bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter Beiträge erworben.
Bei einem Todesfall im Jahr 2026 reicht die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zu einem Alter von 66 Jahren und 3 Monaten. Der konkrete Wert richtet sich nach dem bisherigen Versicherungsverlauf und ist nicht pauschal aus dem letzten Gehalt ableitbar.
Abschlag bei frühem Tod
Stirbt der Versicherte vor dem 65. Geburtstag, kann sich der Zugangsfaktor mindern. Der Abschlag beträgt grundsätzlich 0,3 Prozent je Monat und höchstens 10,8 Prozent.
Dieser Abschlag wirkt bereits auf den Ausgangsbetrag, aus dem anschließend 25, 55 oder 60 Prozent berechnet werden. Eine Hinterbliebenenrente kann deshalb niedriger ausfallen als eine reine Prozentrechnung mit einer ungekürzten theoretischen Rente.
Das Sterbevierteljahr ist höher
Das Sterbevierteljahr umfasst die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat. In dieser Zeit wird die Witwenrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet. Vereinfacht entspricht sie damit dem vollen Rentenanspruch des Verstorbenen.
Bei einer bisherigen Rente von 2.000 Euro sind für diese drei Monate grundsätzlich 2.000 Euro anzusetzen. Erst danach sinkt die Leistung beispielsweise auf 1.100 Euro bei einer großen Witwenrente nach neuem Recht.
Eigenes Einkommen wird im Sterbevierteljahr nicht angerechnet. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können den Zahlbetrag dennoch beeinflussen.
Wann 60 statt 55 Prozent gelten
Die große Witwenrente beträgt nach altem Recht 60 Prozent. Für einen heutigen Todesfall gilt das alte Recht insbesondere, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
Das alte Recht gilt außerdem für Todesfälle vor 2002. Bei jüngeren Ehen oder wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind, gilt grundsätzlich das neue Recht mit 55 Prozent.
| Prüffrage | Altes Recht | Neues Recht |
|---|---|---|
| Höhe der großen Witwenrente | 60 Prozent | 55 Prozent |
| Kleine Witwenrente | Grundsätzlich ohne 24-Monats-Grenze | Höchstens 24 Kalendermonate |
| Zusätzliche Vermögens- und private Versorgungseinkünfte | Werden häufig nicht angerechnet | Können angerechnet werden |
| Zuschlag wegen Kindererziehung | Grundsätzlich nicht nach der neuen Zuschlagsregel | Kann den Rentenbetrag erhöhen |
Die Übergangsregeln greifen als Paket. Man kann nicht für die Rentenhöhe das alte Recht und für die Einkommensanrechnung das neue Recht auswählen.
Große und kleine Witwenrente
Die kleine Witwenrente erhältst du, wenn die Voraussetzungen der großen Witwenrente nicht erfüllt sind. Sie beträgt 25 Prozent. Nach neuem Recht ist sie auf 24 Kalendermonate nach dem Tod begrenzt.
Die große Witwenrente setzt bei einem Todesfall 2026 grundsätzlich ein Alter von 46 Jahren und 6 Monaten voraus. Sie ist auch vorher möglich, wenn du erwerbsgemindert bist oder ein anspruchsbegründendes Kind erziehst.
Die vollständige Prüfung von Ehezeit, Versicherungszeit und Rentenart findest du auf der zentralen Seite zur Witwenrente. Wann eine kleine Rente später in eine große übergeht, erklärt die Seite zur Bezugsdauer.
Kinder können einen Zuschlag auslösen
Bei Witwenrenten nach neuem Recht kann die Erziehung eigener Kinder zu einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten führen. Berücksichtigt werden Kindererziehungszeiten bis zum dritten Geburtstag des Kindes, die dem überlebenden Ehepartner zugeordnet sind.
Der Zuschlag beginnt grundsätzlich nach dem Sterbevierteljahr. Seine Höhe hängt von den anrechenbaren Monaten und der Zahl der Kinder ab. Er ist nicht mit dem zusätzlichen Freibetrag für waisenrentenberechtigte Kinder bei der Einkommensanrechnung zu verwechseln.
Warum vom errechneten Betrag weniger bleibt
Zwischen der rechnerischen Witwenrente und der Auszahlung liegen mehrere mögliche Abzüge:
- Eigene Rente, Arbeitslohn oder anderes anrechenbares Einkommen oberhalb des Freibetrags
- Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
- Beiträge zur Pflegeversicherung
- mögliche Einkommensteuer
Die eigene Rente wird nicht vollständig abgezogen. Zunächst wird ein pauschales Nettoeinkommen ermittelt. Vom Betrag oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Den Rechenweg mit dem seit Juli 2026 geltenden Freibetrag zeigt Witwenrente und eigene Rente.
Die Sozialabgaben auf Renten behandelt Kranken- und Pflegeversicherung bei Rente.
Eine vollständige Beispielrechnung
Der Verstorbene bezog eine maßgebliche Bruttorente von 2.000 Euro. Es gilt neues Recht und die Voraussetzungen der großen Witwenrente sind erfüllt.
- 2.000 Euro × 55 Prozent = 1.100 Euro Witwenrente vor Einkommensanrechnung.
- Die Witwe erhält eine eigene gesetzliche Bruttorente von 1.500 Euro mit Rentenbeginn nach 2010.
- Nach dem Pauschalabzug von 14 Prozent bleiben für die Anrechnung 1.290 Euro.
- 1.290 Euro − 1.122,53 Euro Freibetrag = 167,47 Euro über dem Freibetrag.
- 40 Prozent von 167,47 Euro = 66,99 Euro Anrechnungsbetrag.
- 1.100 Euro − 66,99 Euro = 1.033,01 Euro Witwenrente vor Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei altem Recht läge der Ausgangsbetrag in diesem Beispiel bei 1.200 Euro. Nach derselben Einkommensanrechnung verblieben 1.133,01 Euro vor Sozialabgaben.
Welche Zahl im Bescheid entscheidend ist
Für die Kontrolle reicht der Blick auf den Zahlbetrag nicht. Prüfe im Bescheid getrennt:
- die maßgebliche Rente oder die persönlichen Entgeltpunkte des Verstorbenen
- den Rentenartfaktor für kleine, große Rente oder Sterbevierteljahr
- einen möglichen Zugangsfaktor mit Abschlag
- einen Zuschlag wegen Kindererziehung
- den Abzug aus der Einkommensanrechnung
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Bei Unstimmigkeiten hilft die systematische Prüfung unter Rentenbescheid prüfen.