Mit einer anerkannten Schwerbehinderung kannst du früher in Altersrente gehen. Für Jahrgänge ab 1964 gilt: Die Rente ist mit 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Der früheste Beginn liegt bei 62 Jahren, dann werden dauerhaft bis zu 10,8 Prozent abgezogen.
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Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht. Du brauchst einen Grad der Behinderung von mindestens 50 zum Rentenbeginn, eine Wartezeit von 35 Jahren und das für deinen Jahrgang maßgebliche Alter. Eine höhere Schwerbehinderung bringt weder einen früheren Termin noch automatisch mehr Rente.
Die Voraussetzungen
| Voraussetzung | Was gilt |
|---|---|
| Schwerbehinderung | GdB von mindestens 50 muss zum Rentenbeginn vorliegen |
| Wartezeit | mindestens 35 Jahre beziehungsweise 420 anrechenbare Kalendermonate |
| Mindestalter | abhängig vom Geburtsjahr, für Jahrgänge ab 1964 frühestens 62 Jahre |
| Vorzeitiger Beginn | 0,3 Prozent Abschlag pro Monat, höchstens 10,8 Prozent |
| Antrag | die Altersrente wird nicht automatisch gezahlt |
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, besteht kein Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ein GdB 50 ersetzt also weder die 35 Versicherungsjahre noch das Mindestalter.
Den möglichen Termin kannst du mit dem Renteneintrittsrechner zunächst eingrenzen. Für die verbindliche Prüfung sind anschließend dein vollständiges Geburtsdatum, dein Versicherungsverlauf und der Beginn der anerkannten Schwerbehinderung entscheidend.
Rentenbeginn nach Jahrgang
Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 wurden die Altersgrenzen schrittweise angehoben. Seit dem Jahrgang 1964 gelten die endgültigen Grenzen von 65 Jahren ohne Abschlag und 62 Jahren mit Abschlag.
| Geburtsjahr | Ohne Abschlag | Frühestens mit Abschlag | Abschlag bei Beginn mit 63 |
|---|---|---|---|
| 1958 | 64 Jahre | 61 Jahre | 3,6 % |
| 1959 | 64 Jahre und 2 Monate | 61 Jahre und 2 Monate | 4,2 % |
| 1960 | 64 Jahre und 4 Monate | 61 Jahre und 4 Monate | 4,8 % |
| 1961 | 64 Jahre und 6 Monate | 61 Jahre und 6 Monate | 5,4 % |
| 1962 | 64 Jahre und 8 Monate | 61 Jahre und 8 Monate | 6,0 % |
| 1963 | 64 Jahre und 10 Monate | 61 Jahre und 10 Monate | 6,6 % |
| ab 1964 | 65 Jahre | 62 Jahre | 7,2 % |
Die letzte Spalte zeigt, warum die Aussage „Mit Schwerbehinderung kannst du mit 63 ohne Abzüge in Rente“ für heutige rentennahe Jahrgänge falsch ist. Wer 1964 oder später geboren ist und mit 63 beginnt, liegt 24 Monate vor der abschlagsfreien Grenze von 65 Jahren. Daraus entstehen 7,2 Prozent dauerhafter Abschlag.
Im Jahr 2026 erreicht erstmals der Jahrgang 1964 das Alter von 62 Jahren. Das ist keine neue Rentenregel. Für diesen Jahrgang ist lediglich die Übergangsphase abgeschlossen, die für ältere Geburtsjahrgänge noch niedrigere Altersgrenzen vorsah.
Die Tabelle nennt das Lebensalter, nicht den exakten Kalendermonat. Eine Altersrente beginnt grundsätzlich zum Monatsersten. Der konkrete Start hängt deshalb auch vom Geburtstag ab. Die Besonderheit bei einem Geburtstag am ersten Tag eines Monats erklärt die Seite zum Rentenbeginn.
Mehr Rente gibt es nicht
Eine Schwerbehinderung erhöht die gesetzliche Rente nicht. Sie bringt keine zusätzlichen Rentenpunkte, keinen besonderen Zuschlag und keinen höheren Rentenwert. Der Vorteil liegt allein im früheren Zugang zu einer Altersrente.
Ein GdB von 80 oder 100 führt deshalb nicht zu einer höheren Altersrente als ein GdB von 50. Entscheidend für die Rentenhöhe sind vor allem deine Entgeltpunkte, die Versicherungszeiten und ein möglicher Abschlag.
Ein früherer Start kann die monatliche Rente sogar auf zwei Wegen senken:
- Für jeden vorgezogenen Monat werden 0,3 Prozent abgezogen.
- Wenn du früher aufhörst zu arbeiten, fehlen möglicherweise weitere Beiträge und Rentenpunkte.
Bei einer erwarteten Bruttorente von 1.800 Euro führt der maximale Abschlag von 10,8 Prozent rechnerisch zu einem Abzug von 194,40 Euro. Die vorgezogene Rente liegt dann bei 1.605,60 Euro brutto. Noch nicht berücksichtigt sind mögliche Rentenpunkte, die bei einem späteren Arbeitsende zusätzlich entstanden wären.
Wie der dauerhafte Abzug berechnet wird und wann ein Ausgleich durch Sonderzahlungen möglich ist, behandelt die Seite zu den Rentenabschlägen.
Welcher GdB reicht?
GdB 50 ist die feste Grenze
Für diese Altersrente brauchst du einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Umgangssprachlich ist oft von „50 Prozent Schwerbehinderung“ die Rede. Rechtlich ist der GdB jedoch keine Prozentangabe, sondern eine Einstufung in Zehnerschritten.
Ein bestimmtes Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ist nicht erforderlich. Auch die Art der Erkrankung entscheidet nicht über den Rentenzugang. Maßgeblich ist, dass mindestens GdB 50 festgestellt ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gleichstellung reicht nicht
Bei einem GdB von 30 oder 40 kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden. Sie verbessert vor allem den Schutz im Arbeitsleben. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen genügt sie jedoch nicht.
Auch ein Pflegegrad ersetzt den GdB 50 nicht. Pflegebedürftigkeit, Schwerbehinderung und Erwerbsminderung sind rechtlich unterschiedliche Voraussetzungen.
Ein höherer GdB ändert das Rentenalter nicht
Ab GdB 50 ist die Schwelle erfüllt. Ein GdB von 60, 70, 80 oder 100 senkt das Rentenalter nicht weiter und reduziert auch nicht den Abschlag. Höhere Einstufungen und bestimmte Merkzeichen können andere Nachteilsausgleiche eröffnen, verändern aber nicht die Altersgrenzen dieser Rentenart.
Der GdB muss beim Start vorliegen
Die Schwerbehinderung muss am ersten Tag der Rente bestehen. Sie muss nicht schon während der gesamten 35-jährigen Wartezeit vorgelegen haben. Entscheidend ist allein der Status zum Rentenbeginn.
Der Schwerbehindertenausweis ist ein üblicher Nachweis, aber nicht die eigentliche Anspruchsvoraussetzung. Maßgeblich ist die Feststellung der zuständigen Behörde. Auch ein aktueller Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung kann den GdB nachweisen.
Der Bescheid kommt erst später
Läuft das Verfahren zur Feststellung der Schwerbehinderung noch, kann der Rentenantrag trotzdem rechtzeitig gestellt werden. Der Nachweis darf nachgereicht werden. Voraussetzung bleibt, dass die Behörde den GdB 50 mit Wirkung für den geplanten Rentenbeginn feststellt.
Wird die Schwerbehinderung erst ab einem späteren Datum anerkannt, kann die Rente für schwerbehinderte Menschen nicht rückwirkend für einen davorliegenden Start beginnen. Deshalb sollten der Antrag auf Feststellung des GdB und der Rentenantrag zeitlich nicht miteinander verwechselt werden.
Der GdB fällt unter 50
Sinkt der GdB erst nach Beginn der Altersrente unter 50, bleibt der Rentenanspruch bestehen. Eine später entfallene Schwerbehinderteneigenschaft beseitigt die bereits laufende Altersrente nicht.
Anders ist es, wenn die Herabstufung vor dem geplanten Rentenbeginn wirksam wird. Nach einem unanfechtbaren Bescheid läuft die Schwerbehinderteneigenschaft grundsätzlich noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats weiter. Diese Schutzfrist kann für den Rentenbeginn entscheidend sein. Liegt der geplante Start außerhalb der Frist, fehlt die notwendige Schwerbehinderung.
Was für die 35 Jahre zählt
Die Wartezeit beträgt 420 Kalendermonate. Gemeint sind nicht ausschließlich 35 Jahre mit einer Beschäftigung. Für diese Rentenart zählen grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten.
Dazu können unter anderem gehören:
- Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit,
- freiwillige Beiträge,
- Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten,
- anerkannte Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege,
- bestimmte Zeiten mit Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Übergangsgeld,
- Schul- und Studienzeiten als Anrechnungszeiten,
- Wartezeitmonate aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
- Minijobs, je nach Rentenversicherungspflicht vollständig oder anteilig.
Ob die 35 Jahre erfüllt sind, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf. Gerade bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Pflege oder längeren Ausbildungszeiten kann eine bloße Rechnung nach Arbeitsjahren zu einem falschen Ergebnis führen. Die genaue Zählweise erklärt die Seite zur Wartezeit bei der Rente.
Welche Altersrente ist günstiger?
Eine Schwerbehinderung ist nicht automatisch der einzige oder günstigste Weg in die Altersrente. Für Jahrgänge ab 1964 unterscheiden sich die wichtigsten Möglichkeiten so:
| Rentenart | Frühester Beginn | Ohne Abschlag | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Altersrente bei Schwerbehinderung | 62 Jahre | 65 Jahre | GdB mindestens 50 und 35 Jahre |
| Altersrente für langjährig Versicherte | 63 Jahre | 67 Jahre | 35 Jahre |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | 65 Jahre | 65 Jahre | 45 Jahre |
| Regelaltersrente | 67 Jahre | 67 Jahre | 5 Jahre |
Wer 45 Versicherungsjahre erfüllt und bis 65 warten kann, erreicht auch über die Altersrente für besonders langjährig Versicherte einen abschlagsfreien Beginn. Der besondere Vorteil der Schwerbehindertenrente liegt dann vor allem darin, dass sie schon ab 62 vorgezogen werden kann.
Ohne GdB 50 bleibt nach 35 Versicherungsjahren ein Beginn ab 63 möglich. Für Jahrgänge ab 1964 beträgt der maximale Abschlag dort allerdings 14,4 Prozent statt 10,8 Prozent. Die Abgrenzung behandelt die Seite zur Rente mit 63.
Schwerbehinderung ist keine Erwerbsminderung
Für die Altersrente bei Schwerbehinderung wird nicht geprüft, wie viele Stunden du noch arbeiten kannst. Du kannst trotz GdB 50 voll berufstätig sein und später diese Altersrente erhalten.
Bei der Erwerbsminderungsrente zählt dagegen die tägliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein GdB 50 führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Umgekehrt kann eine Erwerbsminderung vorliegen, obwohl kein GdB 50 festgestellt ist.
Wer das erforderliche Alter für eine Altersrente noch nicht erreicht hat und aus gesundheitlichen Gründen kaum noch arbeiten kann, muss deshalb eine andere Rentenart prüfen. Die Voraussetzungen und die Abgrenzung erklärt die Erwerbsminderungsrente.
Arbeiten neben der Rente
Seit 2023 gibt es bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Du kannst deshalb neben der Altersrente für schwerbehinderte Menschen arbeiten, ohne dass der Arbeitsverdienst die Altersrente kürzt.
Das bedeutet nicht, dass der Verdienst ohne weitere Folgen bleibt. Je nach Beschäftigung fallen Sozialversicherungsbeiträge an, zusätzlich können Rente und Arbeitslohn die Steuerbelastung verändern. Der ursprüngliche Abschlag der vorgezogenen Rente verschwindet durch die weitere Beschäftigung nicht.
Antrag und Nachweise
Die Rente wird nur auf Antrag gezahlt. Für einen nahtlosen Beginn sollte der Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenstart gestellt werden.
Zusätzlich zu den allgemeinen Angaben sind vor allem diese Unterlagen wichtig:
- Schwerbehindertenausweis und Feststellungsbescheid oder eine aktuelle Bescheinigung,
- vollständiger Versicherungsverlauf,
- Nachweise für bislang nicht gespeicherte Versicherungszeiten,
- Angaben zum gewünschten Rentenbeginn und zur Voll- oder Teilrente.
Ist die Feststellung des GdB bereits beantragt, aber noch nicht abgeschlossen, sollte der Rentenantrag nicht allein deshalb verschoben werden. Der Nachweis kann später eingereicht werden. Den Antrag kannst du über den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Eine verspätete Antragstellung kann den Zahlungsbeginn verschieben. Wird der Antrag erst nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Altersrente grundsätzlich erst mit dem Antragsmonat.