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Rentenabschläge: Wie viel dich ein früherer Rentenbeginn kostet

Wer eine Altersrente vor der für diese Rentenart geltenden abschlagsfreien Altersgrenze beginnt, verliert grundsätzlich 0,3 Prozent der Bruttorente pro Monat. Ein Jahr früher bedeutet 3,6 Prozent, vier Jahre früher höchstens 14,4 Prozent. Der Abschlag gilt dauerhaft und verschwindet nicht, wenn du später die Regelaltersgrenze erreichst.

Für die Berechnung reicht es deshalb nicht, nur dein Alter zu kennen. Zuerst muss feststehen, welche Altersrente du beziehen kannst, wann sie für dich abschlagsfrei beginnen würde und wie hoch deine Bruttorente zum gewünschten früheren Termin voraussichtlich ist.

Rentenabschlag in Zahlen

Jeder volle Monat zwischen dem gewünschten Rentenbeginn und der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze erhöht den Abschlag um 0,3 Prozentpunkte.

RentenbeginnAbschlagMonatlicher Verlust bei 1.500 Euro bruttoMonatlicher Verlust bei 2.000 Euro brutto
6 Monate früher1,8 Prozent27 Euro36 Euro
12 Monate früher3,6 Prozent54 Euro72 Euro
18 Monate früher5,4 Prozent81 Euro108 Euro
24 Monate früher7,2 Prozent108 Euro144 Euro
30 Monate früher9,0 Prozent135 Euro180 Euro
36 Monate früher10,8 Prozent162 Euro216 Euro
42 Monate früher12,6 Prozent189 Euro252 Euro
48 Monate früher14,4 Prozent216 Euro288 Euro

Die Beträge in der Tabelle sind Bruttowerte. Der Rentenabschlag wird zuerst von der Bruttorente abgezogen. Erst danach folgen mögliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer. Diese weiteren Abzüge behandelt die Seite zu Krankenversicherung und Pflegeversicherung in der Rente.

Welche Altersgrenze zählt?

Der Abschlag wird nicht pauschal bis zum 67. Geburtstag berechnet. Maßgeblich ist die Altersgrenze, ab der du genau die gewählte Altersrente ohne Abschlag bekommen könntest.

35 Versicherungsjahre

Mit mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren kann die Altersrente für langjährig Versicherte grundsätzlich ab 63 beginnen. Der abschlagsfreie Termin hängt vom Geburtsjahr ab. Für den Jahrgang 1963 liegt er bei 66 Jahren und zehn Monaten. Ein Beginn mit 63 erfolgt damit 46 Monate früher und führt zu 13,8 Prozent Abschlag. Ab dem Jahrgang 1964 liegen zwischen dem 63. Geburtstag und der Altersgrenze von 67 Jahren 48 Monate. Daraus ergeben sich maximal 14,4 Prozent.

Welche Monate für die 35 Jahre berücksichtigt werden, erklärt die Seite zur Wartezeit bei der Rente. Die Unterschiede zwischen der vorgezogenen Rente nach 35 Jahren und der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Jahren behandelt Rente mit 63.

45 Versicherungsjahre

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird an ihrer gesetzlichen Altersgrenze ohne Abschlag gezahlt. Sie kann nicht noch früher bezogen werden, indem du freiwillig einen Abschlag akzeptierst. Willst du vor dieser Altersgrenze eine Altersrente beziehen, kommt nur eine andere Rentenart infrage, etwa die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren.

Schwerbehinderung

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist ein Beginn bis zu drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze möglich. Auch hier gelten 0,3 Prozent pro Monat. Der Höchstabschlag beträgt deshalb 10,8 Prozent. Voraussetzung sind unter anderem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 bei Rentenbeginn und 35 Jahre Wartezeit.

Regelaltersrente

Die Regelaltersrente selbst kann nicht vorgezogen werden. Wer früher starten will, benötigt den Anspruch auf eine andere Altersrente. Den frühesten und den abschlagsfreien Termin kannst du über den Renteneintrittsrechner einordnen. Die Altersgrenzen nach Geburtsjahr stehen außerdem auf der Seite zum Rentenbeginn.

So berechnest du den Abschlag

  1. Bestimme die Altersrente, deren Voraussetzungen du erfüllst.
  2. Ermittle den Termin, an dem diese Rente für dich ohne Abschlag beginnen könnte.
  3. Zähle die vollen Kalendermonate bis zu deinem gewünschten früheren Rentenbeginn.
  4. Multipliziere die Zahl der Monate mit 0,3 Prozent.
  5. Wende den Prozentsatz auf die voraussichtliche Bruttorente zum früheren Rentenbeginn an.

Beispiel: Du erwartest zum gewünschten Rentenbeginn eine Bruttorente von 1.800 Euro und gehst 24 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze. Der Abschlag beträgt 7,2 Prozent. Das sind 129,60 Euro im Monat. Die vorgezogene Bruttorente liegt damit bei 1.670,40 Euro.

Der häufigste Rechenfehler: Viele ziehen den Abschlag einfach von der hochgerechneten Rente an der Regelaltersgrenze ab. Diese Hochrechnung unterstellt häufig, dass bis dahin weiter Beiträge gezahlt werden. Beendest du die Arbeit früher, fehlen zusätzlich Entgeltpunkte aus den ausfallenden Beitragsmonaten. Der tatsächliche Abstand zur späteren Rente kann deshalb größer sein als der reine Abschlag. Wie Einkommen in Entgeltpunkte umgerechnet wird, zeigt Rentenpunkte berechnen.

Der Abschlag bleibt dauerhaft

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze wird eine vorgezogene Altersrente nicht neu als abschlagsfreie Regelaltersrente berechnet. Der niedrigere Zugangsfaktor bleibt bestehen. Auch spätere Rentenanpassungen beseitigen ihn nicht. Sie erhöhen zwar den ausgezahlten Betrag, wirken aber auf die bereits geminderte Rente.

Der Abschlag kann sich außerdem auf eine spätere Hinterbliebenenrente auswirken. Ein Wechsel von der einmal begonnenen Altersrente in eine andere Altersrente ist grundsätzlich nicht möglich. Wer etwa zunächst die Altersrente nach 35 Jahren mit Abschlägen bezieht, kann später nicht einfach in die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren wechseln, um die Kürzung zu beseitigen.

Die hier dargestellte Berechnung betrifft vorgezogene Altersrenten. Bei einer Erwerbsminderungsrente können ebenfalls Abschläge entstehen, dafür gelten jedoch andere Altersgrenzen und Berechnungsregeln.

Lohnt sich Rente mit Abschlägen?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Der frühere Start bringt sofortige Rentenzahlungen, senkt aber jeden späteren Monatsbetrag. Entscheidend ist, womit du den frühen Rentenbeginn vergleichst.

Reiner Rentenvergleich

Unter einer stark vereinfachten Annahme kann die frühere Rente lange vorn liegen. Bei 1.800 Euro Ausgangsrente und einem Beginn 24 Monate früher beträgt die vorgezogene Rente 1.670,40 Euro. In den ersten 24 Monaten werden insgesamt 40.089,60 Euro Rente gezahlt. Nach der abschlagsfreien Altersgrenze erhält die spätere Variante monatlich 129,60 Euro mehr.

Ohne weitere Einflüsse wäre der rechnerische Gleichstand erst nach rund 309 Monaten erreicht, also etwa 25 Jahren und neun Monaten nach der abschlagsfreien Altersgrenze. Liegt diese bei 67 Jahren, wäre das ungefähr mit 92 Jahren und neun Monaten.

Diese Rechnung isoliert nur den Rentenabschlag. Sie unterstellt, dass in der Wartezeit kein Arbeitslohn fließt, keine zusätzlichen Rentenpunkte entstehen, beide Varianten steuerlich gleich wirken und Rentenanpassungen sowie Zinsen keine Rolle spielen. Für eine echte Entscheidung ist sie allein deshalb ungeeignet.

Was den Vergleich verändert

  • Arbeitest du bis zum späteren Rentenbeginn weiter, stehen dem frühen Rentenbezug Arbeitslohn und zusätzliche Rentenpunkte gegenüber.
  • Beziehst du die vorgezogene Altersrente und arbeitest weiter, können Rente und Arbeitsentgelt zusammentreffen. Die Beiträge aus der Beschäftigung erhöhen die Rente später, beseitigen den ursprünglichen Abschlag aber nicht.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie Steuern verändern die Nettobeträge beider Varianten.
  • Betriebsrenten, private Renten und Abfindungen können an einen bestimmten Beendigungs- oder Rententermin gekoppelt sein.
  • Ein dauerhafter Abschlag kann auch eine spätere Hinterbliebenenrente mindern.

Für einen belastbaren Vergleich brauchst du daher mindestens drei Werte: die Bruttorente zum frühen Termin, die Bruttorente zum späteren Termin und das Einkommen, das dir zwischen beiden Terminen zufließen würde.

Teilrente statt voller Kürzung

Eine vorgezogene Altersrente muss nicht zwingend als Vollrente beginnen. Möglich ist eine Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente. Der zunächst nicht beanspruchte Teil kann bei einer späteren Erhöhung der Teilrente oder beim Wechsel zur Vollrente einen geringeren Abschlag erhalten.

Das kann einen gleitenden Übergang ermöglichen, wenn du weiterarbeiten und nur einen Teil der Rente vorziehen willst. Die Berechnung ist allerdings anspruchsvoller als bei einer sofortigen Vollrente, weil Rentenanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Zugangsfaktoren belegt werden können.

Abschläge ausgleichen

Ab dem 50. Lebensjahr kannst du Rentenabschläge einer vorgezogenen Altersrente durch zusätzliche Beiträge ganz oder teilweise ausgleichen. Voraussetzung ist, dass du die Bedingungen für die geplante vorgezogene Altersrente bis zum gewünschten Beginn voraussichtlich erfüllen kannst.

Die Ausgleichssumme lässt sich nicht seriös aus dem monatlichen Rentenverlust hochrechnen. Sie hängt unter anderem von der erwarteten Rentenminderung, dem Beitragssatz und dem maßgeblichen Durchschnittsentgelt ab. Deshalb berechnet die Rentenversicherung den höchstmöglichen Betrag individuell.

  1. Du legst die geplante Rentenart und den gewünschten früheren Beginn fest.
  2. Du beantragst die besondere Rentenauskunft über das Formular V0210 der Deutschen Rentenversicherung.
  3. Die Auskunft nennt die voraussichtliche Bruttorente, die Rentenminderung und den maximalen Ausgleichsbetrag.
  4. Du entscheidest, ob du nichts, einen Teilbetrag oder den vollständigen Betrag zahlst.

Einmalzahlung oder Teilbeträge

Der Ausgleich kann auf einmal oder in Teilbeträgen erfolgen. Zahlst du den in der Auskunft genannten Gesamtbetrag innerhalb von drei Monaten vollständig, bleibt dieser Betrag auch dann maßgeblich, wenn sich zwischenzeitlich Berechnungsgrößen ändern. Bei späteren Zahlungen oder Raten über mehrere Jahre kann sich der noch erforderliche Gesamtbetrag verändern.

Auch nach Beginn einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen können Ausgleichszahlungen noch möglich sein. Die bereits geminderte Rente erhöht sich dann nach der Zahlung. Spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze sind solche Zahlungen nicht mehr möglich.

Was passiert bei einem späteren Rentenbeginn?

Eine Sonderzahlung verpflichtet dich nicht, tatsächlich früher in Rente zu gehen. Entscheidest du dich später gegen den vorgezogenen Beginn, erhöhen die gezahlten Beiträge deine spätere Rente. Eine Rückzahlung ist jedoch ausgeschlossen. Hier findest du auch detaillierte Informationen: Rentenpunkte kaufen.

Die Sonderzahlung verschafft dir weder fehlende Versicherungsjahre noch ein niedrigeres Mindestalter. Sie erhöht den Rentenanspruch, ersetzt aber nicht die Voraussetzungen der gewünschten Altersrente. Abschläge einer Erwerbsminderungsrente lassen sich auf diesem Weg ebenfalls nicht ausgleichen.

Steuerliche Wirkung

Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen und können im Rahmen des geltenden Höchstbetrags als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bereits gezahlte Pflichtbeiträge und andere begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen werden dabei mitgerechnet. Eine hohe Einmalzahlung ist deshalb nicht automatisch im selben Umfang steuerlich wirksam.

Eine Aufteilung auf mehrere Kalenderjahre kann steuerlich anders wirken als eine Einmalzahlung. Gleichzeitig kann sich bei Teilzahlungen der noch erforderliche Ausgleichsbetrag verändern. Steuerersparnis und Rentenwirkung müssen deshalb getrennt gerechnet werden.