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Bei Schulden kann ein Teil der Rentenerhöhung verschwinden

Informations-Broschüre zur Rentenerhöhung Juli 2026 und zu der Pfändungsfreigrenze

Seit Juli bekommen Rentner 4,24 Prozent mehr. Gleichzeitig ist auch die Pfändungsfreigrenze gestiegen. Für verschuldete Rentner klingt das zunächst nach doppelter Entlastung. Tatsächlich kann trotzdem ein Teil der Rentenerhöhung an Gläubiger gehen.

Der Grund liegt in den unterschiedlichen Steigerungsraten. Während die gesetzliche Rente um 4,24 Prozent wächst, erhöht sich die unpfändbare Grenze nur um rund zwei Prozent. Wer mit seiner Nettorente bisher knapp unterhalb des geschützten Betrags lag, kann durch das Rentenplus erstmals in den pfändbaren Bereich rutschen.

Rentenerhöhung seit 1. Juli offiziell in Kraft

1.589,99 Euro bleiben geschützt

Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Pfändungstabelle. Ohne gesetzliche Unterhaltspflichten bleibt eine monatliche Nettorente bis 1.589,99 Euro grundsätzlich vollständig unpfändbar. Zuvor endete der Schutz bei 1.559,99 Euro. Maßgeblich ist bei der Rente der Zahlbetrag nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Freigrenze steigt damit um 30 Euro. Das soll sicherstellen, dass verschuldeten Menschen trotz Pfändung genug Geld für den Lebensunterhalt bleibt. Die Werte ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung werden dabei nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs ähnlich behandelt wie Arbeitseinkommen.

Oberhalb der Grenze verschwindet nicht sofort der gesamte Mehrbetrag. Die Pfändungstabelle staffelt, wie viel an den Gläubiger abgeführt wird. Bei einer Nettorente zwischen 1.590 und 1.599,99 Euro sind beispielsweise 1,82 Euro pfändbar. Zwischen 1.600 und 1.609,99 Euro steigt der Betrag auf 8,82 Euro.

Bei 1.800 Euro Nettorente können ohne Unterhaltspflichten 148,82 Euro abgeführt werden. Von 2.000 Euro sind es 288,82 Euro. Ein erheblicher Teil des Einkommens oberhalb der Freigrenze bleibt dem Rentner also weiterhin erhalten.

Die Rentenerhöhung kann die Rechnung drehen

Wie sich das Rentenplus auswirken kann, zeigt eine Beispielrechnung. Wer vor Juli 1.550 Euro Nettorente bezog, lag unter der alten Pfändungsgrenze. Bei unveränderten Beitragssätzen steigt der Zahlbetrag um dieselben 4,24 Prozent wie die Bruttorente, also auf 1.615,72 Euro. Nach der neuen Tabelle wären in dieser Einkommensstufe 15,82 Euro pfändbar.

Das Beispiel zeigt den Mechanismus: Eine höhere Freigrenze verhindert nicht automatisch, dass ein Teil der Rentenanpassung in die Pfändung läuft. Die Rente ist im Juli stärker gestiegen als der geschützte Betrag.

Für Betroffene kann sich der ausgezahlte Betrag deshalb anders entwickeln als erwartet. Verloren ist das Geld allerdings nicht: Der abgeführte Betrag mindert die Schulden beim Gläubiger. Auf dem Konto bleibt trotzdem mehr als vorher – vom Rentenplus kommen dort aber möglicherweise nicht die vollen 4,24 Prozent an.

Unterhaltspflichten schützen mehr Einkommen

Wer einer oder mehreren Personen gesetzlich Unterhalt leistet, hat einen höheren Freibetrag. Bei einer unterhaltsberechtigten Person bleibt nach der aktuellen Tabelle eine monatliche Nettorente bis 2.189,99 Euro unpfändbar. Erst ab der nächsten Einkommensstufe wird ein kleiner Betrag erfasst.

Weitere Unterhaltspflichten erhöhen den Schutz zusätzlich. Sie müssen im Pfändungsverfahren allerdings berücksichtigt sein. Eine rein freiwillige Unterstützung von Angehörigen reicht dafür nicht automatisch aus.

Anders kann die Lage aussehen, wenn gerade wegen rückständigen gesetzlichen Unterhalts gepfändet wird. Dafür gelten besondere Regeln für Unterhaltsgläubiger, und das Gericht kann einen niedrigeren geschützten Betrag festsetzen. Die allgemeine Pfändungstabelle bietet in solchen Fällen keinen vollständigen Schutz.

Schulden allein kürzen noch keine Rente

Offene Rechnungen führen nicht automatisch dazu, dass die Rentenzahlung sinkt. Ein Gläubiger braucht einen vollstreckbaren Titel und muss die Pfändung durchsetzen. Liegt ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, berechnet der zuständige Rentenversicherungsträger als Drittschuldner den pfändbaren Teil und überweist ihn an den Gläubiger.

Mehrere Einkünfte können die Rechnung verändern. Bezieht jemand neben der Rente noch Arbeitslohn oder eine weitere pfändbare Leistung, kann ein Gericht die Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte anordnen. Eine für sich genommen geschützte Rente kann dadurch teilweise pfändbar werden.

Auch Rentennachzahlungen sind nicht automatisch sicher. Je nach Pfändung und Zeitraum können sie ganz oder teilweise erfasst werden. Größere Nachzahlungen sollten deshalb nicht mit der normalen Monatsrente gleichgesetzt werden.

Auf dem Konto reicht die Rentengrenze nicht

Direkte Rentenpfändung und Kontopfändung sind zwei verschiedene Dinge. Sobald die Rente auf einem normalen Girokonto eingeht, schützt die Pfändungstabelle das Guthaben nicht automatisch vor einer Kontopfändung.

Den Schutz übernimmt erst ein Pfändungsschutzkonto. Seit Juli sind darauf grundsätzlich 1.590 Euro pro Kalendermonat automatisch verfügbar. Ein höherer Freibetrag wegen Unterhaltspflichten muss der Bank durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

Wer von einer Kontopfändung betroffen ist, sollte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die Herkunft des Geldes als Rente genügt. Ein normales Girokonto bietet diesen automatischen Schutz nicht. Jeder Kontoinhaber kann verlangen, dass sein bestehendes Konto als P-Konto geführt wird.

Diese Rentenzahl landet später nicht auf dem Konto

Wer jetzt genauer hinsehen sollte

Besonders aufmerksam sollten Rentner sein, deren Zahlbetrag nahe an 1.590 Euro liegt. Auch Unterhaltspflichten, weitere Einkünfte und eine bestehende Kontopfändung können die tatsächliche Auszahlung verändern. Auf der Rentenanpassungsmitteilung steht dann zwar ein höherer Betrag, auf dem verfügbaren Konto muss das Plus aber nicht vollständig ankommen.