Zum Inhalt springen

Pflegeheime kassieren oft zu Unrecht fürs Taschengeld

Wer im Pflegeheim sein Bargeld nicht selbst verwalten kann, lässt kleinere Beträge oft von der Einrichtung aufbewahren und bei Bedarf auszahlen. Taucht dafür eine eigene Gebühr auf der Heimrechnung auf, kann sie unzulässig sein. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt berichtet, dass ihre Pflegerechtsberatung bei Rechnungsprüfungen immer wieder auf solche Zusatzkosten stößt. Für Zahlungen aus 2023 kann eine Rückforderung bereits Ende 2026 verjähren.

In ihrer Meldung vom 22. September nennt die Verbraucherzentrale vor allem Verwahrentgelte für Bargeld. Gemeint ist nicht das Bargeld selbst, sondern die Arbeit des Heims beim Verwahren und Auszahlen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale gehört die gewöhnliche Verwaltung des persönlichen Bar- und Taschengeldes zu den Regelleistungen der sozialen Betreuung. Sie ist mit dem Heimentgelt bereits bezahlt. Ein neuer Name auf der Rechnung schafft deshalb keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch.

Was tatsächlich berechnet wird, entscheidet

Wer die Pflegeheimkosten prüft, sieht oft mehrere Entgeltbestandteile und mitunter gesondert vereinbarte Zusatzleistungen. Bei der Bargeldgebühr kommt es darauf an, welche Tätigkeit das Heim abrechnet und was es nach seinen Verträgen ohnehin leisten muss. § 88 SGB XI erlaubt gesonderte Zuschläge für besondere Komfortleistungen und zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen. Solche Zusatzleistungen müssen vorher schriftlich mit dem Bewohner vereinbart sein. Die Landesrahmenverträge grenzen sie von den Regelleistungen ab. Eine bloße Ausweisung als „Zusatzleistung“ beantwortet deshalb nicht, ob das Heim für die Bargeldverwaltung Geld verlangen darf.

Auch eine unterschriebene Vereinbarung über die Gebühr macht eine bereits abgegoltene Leistung nicht ohne Weiteres kostenpflichtig. Umgekehrt lässt sich aus der Warnung der Verbraucherzentrale nicht ableiten, dass jede Hilfe bei finanziellen Angelegenheiten in jedem Heim gratis sein muss. Der entscheidende Schritt ist deshalb die genaue Zuordnung: Geht es um das übliche Aufbewahren und Auszahlen kleiner Beträge, oder wurde eine andere, darüber hinausgehende Tätigkeit berechnet?

Gerade für Bewohner, deren Heimaufenthalt teilweise über Hilfe zur Pflege finanziert wird, zählt jeder Euro für persönliche Bedürfnisse. Eine fragliche Verwaltungsgebühr kann aber ebenso auf der Rechnung eines Selbstzahlers stehen. Ob das Sozialamt die übrigen Heimkosten trägt, entscheidet nicht darüber, ob das Heim eine Regelleistung ein zweites Mal abrechnen darf.

Bei älteren Rechnungen läuft die Frist

Wer einen solchen Posten entdeckt, sollte Vertrag, Rechnungen und Zahlungsbelege nebeneinanderlegen und den Heimträger schriftlich fragen, welche Leistung hinter der Gebühr steht. Betrifft sie nur die gewöhnliche Bargeldverwaltung, können Bewohner oder ihre bevollmächtigten Angehörigen die Berechnung beanstanden, die Einstellung künftiger Gebühren verlangen und bereits gezahlte Beträge beziffert zurückfordern. Dabei helfen die betreffenden Monate und Rechnungspositionen, damit der Träger die Forderung zuordnen kann.

Für Rückzahlungsansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstand und der Bewohner die maßgeblichen Umstände und den Heimträger kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Waren diese Voraussetzungen bei einer Zahlung aus 2023 erfüllt, kann der Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2026 verjähren. Ein Rückforderungsbrief allein hemmt die Verjährung nicht.

Wenn der Träger die Gebühr nicht streicht oder ältere Zahlungen nicht erstattet, sollte die Sache vor Ablauf einer möglichen Frist geprüft werden. Die Pflegerechtsberatung kann bei der Einordnung von Vertrag und Rechnungen helfen.