Im September, so seine Sorge, würde das Krankengeld enden. Damit stand für einen Mann die Frage im Raum, wovon er danach leben sollte. Er zog vor Gericht und verlangte eine vorläufige volle Erwerbsminderungsrente. Was die Richter in den Akten fanden, passte allerdings nicht zu diesem Antrag: Bei der Rentenversicherung selbst hatte er nie eine EM-Rente beantragt.
Das Sozialgericht Köln lehnte den Eilantrag am 8. Mai 2026 ab (Az. S 42 R 46/26 ER). Die Beschwerde dagegen wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. Juni 2026 zurück (Az. L 8 R 365/26 B ER und L 8 R 424/26 B). Entschieden wurde nur über die vorläufige Zahlung, nicht über einen späteren Rentenanspruch.
Seit 2019 hatte der Mann medizinische Reha, berufliche Teilhabe und Übergangsgeld beantragt. Einen Teil dieser Leistungen bekam er. Sein jüngster Antrag auf eine stationäre Reha vom Dezember 2025 scheiterte jedoch: Die Rentenversicherung lehnte ihn im Januar ab, weil die gesundheitlichen Störungen nach ihrem Gutachten nicht erheblich genug für diese Maßnahme seien.
Ein Antrag fehlte
Vor Gericht verlangte er dann die volle EM-Rente und wollte seine Leistungsfähigkeit durch ein weiteres Gutachten klären lassen. Gleichzeitig stellte er ausdrücklich klar, dass sein Vorbringen nicht als eigenständiger Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung gelten solle. Genau diese Trennung wurde ihm zum Verhängnis. Wer eine Leistung im Eilverfahren durchsetzen will, muss sie grundsätzlich zuerst beim zuständigen Träger beantragen und ihm Gelegenheit zur Entscheidung geben. Das war hier nicht geschehen.
Es gab noch einen möglichen Weg: Ein Reha-Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich als Rentenantrag gelten. Dazu muss eine Erwerbsminderung vorliegen und die Reha aussichtslos oder erfolglos sein. Doch auch dafür fehlte nach Ansicht des Gerichts die Grundlage. Der Medizinische Dienst hielt die Erwerbsfähigkeit zwar für erheblich gefährdet, sah aber noch Aussicht auf Erfolg durch eine psychosomatische Reha.
Die Rentenversicherung hielt diese Reha nach ihrem eigenen Gutachten dagegen nicht für nötig. Aus der Ablehnung wurde deshalb noch kein Rentenantrag. Und selbst mit einem ausdrücklichen Antrag hätte das Gericht nach den damaligen Unterlagen keine vorläufige Zahlung angeordnet.
Die Akten sprachen gegen ihn
Die von der Rentenversicherung beauftragte Psychiaterin hatte ihn untersucht und die Befunde ausgewertet. Nach ihrer Einschätzung konnte er unter bestimmten Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten. Ein älteres ärztliches Gutachten und ein Reha-Entlassungsbericht stützten diese Bewertung. Dass ihm selbst solche Arbeit wegen außergewöhnlicher Einschränkungen verschlossen wäre, war für die Richter ebenfalls nicht ausreichend belegt.
Für eine Erwerbsminderungsrente zählt das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt in der Regel nicht als erwerbsgemindert, auch wenn der bisherige Beruf nicht mehr möglich sein sollte. Das Gericht prüfte diesen Punkt nur vorläufig. Es hielt einen Rentenanspruch nach den vorhandenen Unterlagen nicht für überwiegend wahrscheinlich.
Dann blieb noch seine Sorge um den Lebensunterhalt. Als das Landessozialgericht entschied, erhielt er weiterhin Krankengeld. Für die befürchtete Notlage nach dessen Ende legte er keine Angaben zu Einkommen und Vermögen vor. Dem Gericht fehlte damit der Nachweis, dass er schon zu diesem Zeitpunkt eine sofortige Zahlung brauchte. Eine vorläufig gezahlte Rente könnte zudem zurückgefordert werden, falls sich später kein Anspruch ergibt. Auch Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht erhielt er nicht.
Ob das Krankengeld später tatsächlich endete und wie der Mann seinen Lebensunterhalt danach bestritt, steht nicht im Beschluss. Die Richter entschieden über seine Lage im Juni.